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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3714; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 102-9 Staatsangehörigkeit
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Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes steht bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch dem nach dem 31. März 1953 geborenen volljährigen Kind zu.

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Zitierungen von Artikel 4 RuStAÄndG 1974

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RuStAÄndG 1974 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RuStAÄndG 1974 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 2 1. BMIBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (102-9)
... Artikel 3 bis 5 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. ...