(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über
- 1.
- den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von Tieren,
- 2.
- die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung, die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und räumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung und die Kennzeichnung der Erzeugnisse,
- 3.
- die Beschaffenheit der Erzeugnisse,
- 4.
- das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden,
- 5.
- die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse,
- 6.
- die vorübergehende Umstellung von Betrieben der Ernährungswirtschaft,
- 7.
- Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft,
- 8.
- Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 6,
soweit es zur Sicherung der Versorgung im Falle einer Versorgungskrise erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden freigegeben worden sind.
(3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1730
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Eingangsformel EWMV ... dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), - auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 ...