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§ 14 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)

neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 14 Erhebungsbeauftragte



(1) 1Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.

(2) 1Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen *) Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. 2Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 3Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) 1Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. 2Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.


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*)
Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Schreibweise in der Neubekanntmachung v. 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) wurde hier nicht übernommen.





 

Frühere Fassungen von § 14 BStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016 (31.10.2016)Bekanntmachung der Neufassung des Bundesstatistikgesetzes
vom 20.10.2016 BGBl. I S. 2394
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
aktuellvor 27.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BStatG Unterrichtung (vom 27.07.2016)
... (§ 12), 6. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14 ), 7. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mikrozensusgesetz (MZG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 12 MZG Erhebungsbeauftragte
... Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 ...

Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005)
G. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1350; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
§ 6 MZG 2005 Erhebungsbeauftragte
... Für die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind ihnen ...

Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)
G. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 337
§ 7 WoStatG Erhebungsbeauftragte
... Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind. § 14 des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt. (2) Zur Übernahme der ...

Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
§ 11 ZensG 2011 Erhebungsbeauftragte
... nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind von den statistischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...