Änderung § 13a BStatG vom 27.07.2016

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§ 13a BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 13a BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Zusammenführung von Daten


(Text alte Fassung)

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist, dürfen Daten aus Statistiken nach § 13 Abs. 1, Daten aus dem Statistikregister, Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen, zusammengeführt werden.

(Text neue Fassung)

1 Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1. Daten
aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,

2.
Daten aus dem Statistikregister,

3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und

4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.

2 Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. 3 Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert
werden. 4 Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. 5 Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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