§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin (MetallbInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1997 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch V. v. 26.05.1999 BGBl. I S. 1099
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-234 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MetallbInstrmMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbInstrmMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MetallbInstrmMAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin


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