Änderung § 25 EVO vom 29.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 EVO, alle Änderungen durch Artikel 3 EUEBahnAnpG am 29. Juli 2009 und Änderungshistorie der EVO

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§ 25 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
§ 25 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Aufgabe von Reisegepäck


(Text alte Fassung)

(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise verpackt sind. Auf die Beförderung von Reisegepäck sind die Vorschriften der §§ 407, 413, 414 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, §§ 415, 418 bis 420, 423 bis 430, 432 bis 439 und 451b Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Gepäckstück Ersatz zu leisten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise verpackt sind.

(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende

1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,

2. Krankenfahrstühle und Kinderwagen,

3. sonstige auch unverpackte Gegenstände

als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.

(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das Gewicht der zur Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände beschränken, erforderlichenfalls weitere Einschränkungen vorsehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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