Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin (HZInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 100
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-225 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 3 Ausbildungsdauer
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.

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§ 3 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

7.
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,

8.
Anwenden von Leimen und Klebern,

9.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

10.
Prüfen, Messen und Kennzeichnen,

11.
Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,

12.
Trennen,

13.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

14.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,

15.
Fügen,

16.
Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen,

17.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

18.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

19.
Verarbeiten von Zelluloid,

20.
Behandeln von Oberflächen,

21.
Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen,

22.
Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,

23.
Montieren und Einbauen der Klaviatur,

24.
Einbauen der Stimmplatten,

25.
Stimmen von Instrumenten,

26.
Endmontage,

27.
Endkontrolle,

28.
Reparieren von Handzuginstrumenten.

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§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

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§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 8 Zwischenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c bis d, laufender Nummer 7 Buchstabe b, laufender Nummer 8 Buchstabe c, laufender Nummer 12 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c, laufender Nummer 14 Buchstabe g bis n, laufender Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 18 Buchstabe b und laufender Nummer 21 Buchstabe a bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Biegen und

2.
Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles Spanen und unter Anwendung von Holzverbindungen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

3.
Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

4.
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,

5.
Fügetechniken, insbesondere Löten, Kleben und Holzverbindungen,

6.
Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,

7.
Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen,

8.
Grundlagen der Akustik,

9.
Instrumentenkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen und

2.
Einpassen und Zusammenbauen von Teilen eines Handzuginstruments.

Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sollen Bauteile eines Handzuginstruments hergestellt werden und dabei mindestens vier der folgenden Arbeiten durchgeführt werden:

1.
Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten,

2.
Einbauen und Richten der Klaviatur,

3.
Montieren und Richten der Baßmechanik und der Schaltgruppen,

4.
Einbauen der Stimmstöcke,

5.
Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen auf Luftdichtheit,

6.
Stimmen des Instruments,

7.
Einpassen und Montieren des Verdecks.

Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben insgesamt und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,

d)
Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten,

b)
Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,

c)
Fertigungszeiten und -kosten;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen,

b)
spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.

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§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

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Anlage (zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin



(siehe BGBl. I 1997 S. 100ff)



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