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§ 17 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 17 Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt



(1) Es ist verboten, in der Antarktis

1.
Säugetiere oder Vögel zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu berühren oder heimische Pflanzen in solchen Mengen zu entfernen oder zu beschädigen, daß Verbreitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beeinträchtigt wird;

2.
auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzenwelt schädlich einzuwirken; als schädliches Einwirken gilt:

a)
das Fliegen oder Landen von Hubschraubern oder sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;

b)
die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen, einschließlich von Hovercraft-Schiffen und kleinen Booten in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;

c)
die Verwendung von Sprengstoffen oder Schußwaffen in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;

d)
das absichtliche Beunruhigen brütender Vögel, Vögel in der Mauser oder Vogel- oder Robbenansammlungen durch Menschen zu Fuß;

e)
das erhebliche Schädigen von Ansammlungen von Landpflanzen durch das Landen von Luftfahrzeugen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Niedertreten oder auf andere Weise;

f)
eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Lebensraums von Arten oder Populationen von Säugetieren, Vögeln, Pflanzen oder Wirbellosen führt.

(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden

1.
für die Beschaffung von Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen Information oder

2.
für die Beschaffung von Exemplaren für Museen, Herbarien, zoologische oder botanische Gärten oder für andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder entsprechende Nutzungen oder

3.
als vorsorgliche Maßnahme hinsichtlich der unvermeidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.

(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu beschränken, als

1.
nicht mehr Säugetiere oder Vögel getötet, verletzt, gefangen oder berührt werden, oder Pflanzen der Natur entnommen werden dürfen, als für die in Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,

2.
nur eine geringe Zahl von Säugetieren oder Vögeln getötet werden darf und - auch im Zusammenwirken mit anderen genehmigten Entnahmen - nur so viele Säugetiere und Vögel einer lokalen Population getötet werden dürfen wie normalerweise durch natürliche Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden,

3.
die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen Lebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der Antarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.

(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben) und Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter besonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt werden, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder der örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit möglich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod führen.

(5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und Genehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der genehmigten Tätigkeit zu benennen.

(6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von Säugetieren oder Vögeln hat so zu erfolgen, daß Schmerzen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden werden.

(7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBl. 1982 II S. 558) bleiben unberührt.

(8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit der Beifang von Vögeln betroffen ist.



 

Zitierungen von § 17 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UPAG Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote
... Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu beseitigen sind. (2) Die in den §§ 17 , 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten Gebote ...
§ 3 UPAG Allgemeine Genehmigungspflicht (vom 01.01.2024)
...  (5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die nach § 17 Abs. 1 , § 18 Abs. 2 und 4 oder § 29 Abs. 2 und 3 verboten sind, darf die Genehmigung nur ... 4 oder § 29 Abs. 2 und 3 verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4 , § 18 Abs. 5 oder § 30 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In ... sind. In diesem Fall gilt die nach § 3 erteilte Genehmigung auch als Genehmigung nach den §§ 17 , 18 und 29. (6) Für Abfälle, die nach § 21 Abs. 4 in die Bundesrepublik ...
§ 19 UPAG Ausfuhrüberwachung (vom 27.06.2020)
... und Forschung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Auskünften ...
§ 33 UPAG Schulung
... zur Verfügung, um sicherzustellen, daß sie die Bestimmungen der §§ 17 , 18 und 29 verstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbesondere verbotene ...
§ 36 UPAG Bußgeldvorschriften
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 3. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt oder berührt oder Pflanzen entfernt ... oder Pflanzen entfernt oder beschädigt; 4. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzenwelt schädlich einwirkt; 5.  ...
§ 41 UPAG Notfälle
... Verfahren abgeschlossen ist, oder b) eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern. (2) Die Unterrichtung der übrigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
...  nach Zeitaufwand 6 Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzproto- koll-Ausführungsgesetzes 918,00 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3300; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 26 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 2 AntKostV Gebührenverzeichnis (vom 29.08.2013)
...  für die Genehmigung nach a) § 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro  ...