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§ 37 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 37 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 oder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die Gesundheit eines anderen gefährdet oder ihm nicht gehörende Tiere, Pflanzen oder andere fremde Sachen von bedeutendem Wert in der Antarktis nachhaltig schädigt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr oder die Schädigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.



 

Zitierungen von § 37 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 UPAG Einziehung
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat nach § 37 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ...