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§ 36 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 36 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt;

2.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

3.
entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;

4.
entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzenwelt schädlich einwirkt;

5.
entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund, lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden Vogel in die Antarktis verbringt;

6.
ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;

7.
entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel in die Antarktis verbringt;

8.
entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keimfrei entsorgt;

9.
entgegen § 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial, Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;

10.
entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt;

11.
entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert;

12.
entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt;

13.
entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt;

14.
entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Landflächen, auf Meereis, Schelfeis oder Festlandseis entsorgt;

15.
ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer entsorgt;

16.
entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt gelangen;

17.
ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete betritt, befährt oder überfliegt;

18.
entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder zerstört;

19.
entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder Bodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt oder

20.
entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf oder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.



 

Zitierungen von § 36 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 UPAG Strafvorschriften
... Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig ... Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 oder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die Gesundheit eines anderen ...
§ 38 UPAG Einziehung
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat nach § 37 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer ...