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Änderung § 19 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 122 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausfuhrüberwachung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbringung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförderungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(heute geltende Fassung)