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Änderung § 23 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 122 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Abfallverbrennung


(1) Brennbare Abfälle, die nicht aus der Antarktis entfernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu behandeln, daß schädliche Emissionen soweit wie möglich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entstehenden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 8.

(2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktisforschung (Scientific Committee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktisforschung (Scientific Committee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.

(heute geltende Fassung)