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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin (InfElekAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1542; 662; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Bürosystemtechnik" sowie "Geräte- und Systemtechnik" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InfElekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfElekAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 InfElekAusbV Gesellenprüfung
... Bedienung einführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. Außerdem soll der Tätigkeitsschwerpunkt des ...
Anlage InfElekAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin