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Abschnitt 4 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern



(1) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) 1Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. 2Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. 3Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.




§ 12 Übergangsregelungen



Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.




Anlage (zu § 4 Absatz 1) Vergütungstabellen



Vergütungstabelle A

Nr.Dauer der
Betreuung
Nr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
A1 In den ersten
drei Monaten
A1.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A1.1.1mittellos194,00 €
A1.1.2nicht mittellos 200,00 €
A1.2 andere Wohnform A1.2.1mittellos208,00 €
A1.2.2nicht mittellos 298,00 €
A2 Im vierten bis
sechsten Monat
A2.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A2.1.1mittellos129,00 €
A2.1.2nicht mittellos 158,00 €
A2.2 andere Wohnform A2.2.1mittellos170,00 €
A2.2.2nicht mittellos 208,00 €
A3 Im siebten bis
zwölften Monat
A3.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A3.1.1mittellos124,00 €
A3.1.2nicht mittellos 140,00 €
A3.2 andere Wohnform A3.2.1mittellos151,00 €
A3.2.2nicht mittellos 192,00 €
A4 Im 13. bis
24. Monat
A4.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A4.1.1mittellos87,00 €
A4.1.2nicht mittellos 91,00 €
A4.2 andere Wohnform A4.2.1mittellos122,00 €
A4.2.2nicht mittellos 158,00 €
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A5.1.1mittellos62,00 €
A5.1.2nicht mittellos 78,00 €
A5.2 andere Wohnform A5.2.1mittellos105,00 €
A5.2.2nicht mittellos 130,00 €


Vergütungstabelle B

Nr.Dauer der
Betreuung
Nr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
B1 In den ersten
drei Monaten
B1.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B1.1.1mittellos241,00 €
B1.1.2nicht mittellos 249,00 €
B1.2 andere Wohnform B1.2.1mittellos258,00 €
B1.2.2nicht mittellos 370,00 €
B2 Im vierten bis
sechsten Monat
B2.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B2.1.1mittellos158,00 €
B2.1.2nicht mittellos 196,00 €
B2.2 andere Wohnform B2.2.1mittellos211,00 €
B2.2.2nicht mittellos 258,00 €
B3 Im siebten bis
zwölften Monat
B3.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B3.1.1mittellos154,00 €
B3.1.2nicht mittellos 174,00 €
B3.2 andere Wohnform B3.2.1mittellos188,00 €
B3.2.2nicht mittellos 238,00 €
B4 Im 13. bis
24. Monat
B4.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B4.1.1mittellos107,00 €
B4.1.2nicht mittellos 113,00 €
B4.2 andere Wohnform B4.2.1mittellos151,00 €
B4.2.2nicht mittellos 196,00 €
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B5.1.1mittellos78,00 €
B5.1.2nicht mittellos 96,00 €
B5.2 andere Wohnform B5.2.1mittellos130,00 €
B5.2.2nicht mittellos 161,00 €


Vergütungstabelle C

Nr.Dauer der
Betreuung
Nr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
C1 In den ersten
drei Monaten
C1.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C1.1.1mittellos317,00 €
C1.1.2nicht mittellos 327,00 €
C1.2 andere Wohnform C1.2.1mittellos339,00 €
C1.2.2nicht mittellos 486,00 €
C2 Im vierten bis
sechsten Monat
C2.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C2.1.1mittellos208,00 €
C2.1.2nicht mittellos 257,00 €
C2.2 andere Wohnform C2.2.1mittellos277,00 €
C2.2.2nicht mittellos 339,00 €
C3 Im siebten bis
zwölften Monat
C3.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C3.1.1mittellos202,00 €
C3.1.2nicht mittellos 229,00 €
C3.2 andere Wohnform C3.2.1mittellos246,00 €
C3.2.2nicht mittellos 312,00 €
C4 Im 13. bis
24. Monat
C4.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C4.1.1mittellos141,00 €
C4.1.2nicht mittellos 149,00 €
C4.2 andere Wohnform C4.2.1mittellos198,00 €
C4.2.2nicht mittellos 257,00 €
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C5.1.1mittellos102,00 €
C5.1.2nicht mittellos 127,00 €
C5.2 andere Wohnform C5.2.1mittellos171,00 €
C5.2.2nicht mittellos 211,00 €