(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:
- 1.
- Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,
- 2.
- Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die jeweilige Deponieklasse,
- 3.
- bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
- 4.
- bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,
- 5.
- Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.
Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach §
6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
- 1.
- eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,
- 2.
- die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
- 3.
- die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,
- 4.
- die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,
- 5.
- eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt.
Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:
- 1.
- den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und
- 2.
- besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.
(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.
(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich.
(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.
(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach §
5 Abs. 2 bis 5 der
Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.
(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn
- 1.
- der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt,
- 2.
- keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,
- 3.
- keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-klasse 0 überschritten werden und
- 4.
- der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.
Abfall- schlüssel | Beschreibung | Einschränkungen |
10 11 03 | Glasfaserabfall | Nur ohne orga- nische Binde- mittel |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas | |
17 01 01 | Beton | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen |
17 01 02 | Ziegel | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen |
17 01 03 | Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen |
17 02 02 | Glas | |
17 05 04 | Boden und Steine | Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Bo- den und Steine aus kontaminier- ten Flächen |
19 12 05 | Glas | |
20 01 02 | Glas | Nur getrennt ge- sammeltes Glas |
20 02 02 | Boden und Steine | Nur Abfälle aus Gärten und Parkan- lagen; ausge- nommen Ober- boden und Torf |
(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.
(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.
(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach §
10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 24 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2007) ... lagert oder zur Erreichung der Zuordnungskriterien vermischt, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, 7, 8 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 6. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Ablagerungsort der Abfälle ... Ablagerungsort der Abfälle nicht oder nicht richtig vorgibt, 7. entgegen § 8 Abs. 5 keine Rückstellproben entnimmt oder Rückstellproben weniger als einen Monat ... oder Rückstellproben weniger als einen Monat aufbewahrt, 8. entgegen § 8 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung ... 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung ausstellt, 9. entgegen § 8 Abs. 10, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde ...
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 1 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900