(2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage
2 aufgeführten Angaben enthalten.
(3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss enthalten:
- 1.
- eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben zur Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche Darstellungen des Pflanzenschutzgerätes,
- 2.
- Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere der Dosier- und Verteileinrichtungen.
(4) Die Erklärung und die Beschreibung des Gerätetyps sind nach einem von dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu erstellen.
(5) Zu den sonstigen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gehören Angaben
- 1.
- über Einstellung und Betrieb einschließlich der Fehlergrenzen und
- 2.
- zu möglichen Reaktionen der Pflanzenschutzmittel führenden und enthaltenden Teile des Gerätetyps bei Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter Beifügung entsprechender Unterlagen.
(6) Bei Pflanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage
2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930