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§ 7 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7 Prüfung



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer (Besitzer) haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen von vier Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestänge ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Ackerbau als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden. Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem Spritz- oder Sprühgestänge mit oder ohne Gebläseunterstützung ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und Hopfenbau sowie in anderen vergleichbaren Kulturen als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.

(2) Die Prüfung hat sich auf die Anforderungen der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu erstrecken. Die zu prüfenden Teile ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen und nach dem 30. April 2002 erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein; der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Diese Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in Anlage 3 Nr. 2, 6 und 9 aufgeführten Teile des Pflanzenschutzgerätes den sie betreffenden Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.

(4) Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat. Die Kontrollstelle kann die Prüfplakette mit einer Kontrollnummer versehen. Die Prüfplakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel verpflichtet.

(5) Die Prüfplakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird.

(6) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.

(7) Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgerät, für das eine Prüfpflicht besteht, eingeführt, so hat es der Besitzer vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz 2 prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht besteht nicht für Pflanzenschutzgeräte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelszone nach der Europäischen Norm EN 13790 geprüft worden sind, wenn diese Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

(8) Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen, die sich am 30. April 2002 im Gebrauch befinden, sind vom Besitzer erstmals,

1.
soweit sie zwischen dem 1. Mai 2001 und dem 30. April 2002 im Rahmen einer freiwilligen Pflanzenschutzgeräteprüfung geprüft worden sind und ein Nachweis vom Besitzer erbracht werden kann, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dieser Prüfung,

2.
soweit sie ausschließlich im Weinbau eingesetzt werden, bis zum 30. April 2004,

3.
im Übrigen bis zum 30. April 2003

nach Absatz 1 prüfen zu lassen.



 

Zitierungen von § 7 PflSchGerätV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a PflSchGerätV Verwendungsverbot
... im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen worden oder nicht mit ...
Anlage 1 PflSchGerätV (zu § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte
Anlage 3 PflSchGerätV (zu § 7 Abs. 2 Satz 2) Zu prüfende Teile
Anlage 4 PflSchGerätV (zu § 7 Abs. 4 Satz 1) Muster der Prüfplakette