Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Eingangsformel - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (KaiserAusbGlV 1998 k.a.Abk.)

V. v. 04.08.1998 BGBl. I S. 2088; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1489
Geltung ab 18.08.1998; FNA: 7110-15 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:



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