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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (KaiserAusbGlV 1998 k.a.Abk.)

V. v. 04.08.1998 BGBl. I S. 2088; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1489
Geltung ab 18.08.1998; FNA: 7110-15 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 30. September 2006 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt. Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Schwerpunkt- oder Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf den Schwerpunkt oder auf die Fachrichtung.

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der BerufsfachschuleAusbildungsberuf entsprechend der Anlage A zur Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Elektromechaniker/ElektromechanikerinElektromechaniker/Elektromechanikerin im Gewerbe Nummer 29 "Elektrotechniker"
Abschlußprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung: Schmuck
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede"
Abschlußprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
Schwerpunkt: Maler/Malerin
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
Schwerpunkt: Maler/Malerin des Gewerbes Nummer 13 "Maler und Lackierer"
Abschlußprüfung als Maschinenbaumechaniker/ Maschinenbaumechanikerin
Schwerpunkt: Allgemeiner Maschinenbau
Maschinenbaumechaniker/ Maschinenbaumechanikerin
Schwerpunkt: Allgemeiner Maschinenbau im Gewerbe Nummer 19 "Feinwerkmechaniker"
Abschlußprüfung als Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung: Metallgestaltung
Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung des Gewerbes Nummer 16 "Metallbauer"
Abschlußprüfung als Steinmetz und Steinbildhauer/ Steinmetzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen: Steinmetz und Steinbildhauer
Steinmetz und Steinbildhauer/ Steinmetzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen: Steinmetz und Steinbildhauer des Gewerbes Nummer 11 "Steinmetzen und Steinbildhauer"
Abschlußprüfung als Tischler/TischlerinTischler/Tischlerin des Gewerbes Nummer 38 "Tischler".



§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.