(1) Soweit für die Gewährung der Vergütung nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Anerkennung erforderlich ist, wird diese auf Antrag von der Bundesanstalt durch schriftlichen Bescheid erteilt.
(2) Hersteller von Zuckergrieß, Agglomeratzucker oder Kandis sowie auf den Zuckerhandel spezialisierte Betriebe werden für den Lagerkostenausgleich nur anerkannt, wenn sie ein Zuckerbuch nach § 13 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434), führen. Im übrigen finden die §§ 3abis3e und § 13 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung entsprechende Anwendung.