(1) Zuckerhersteller, Raffinierer von nach Präferenzbestimmungen eingeführtem Zucker (Präferenzzucker) und die Bundesanstalt teilen dem zuständigen Hauptzollamt für jeden Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken Menge, Art und Beschaffenheit der abgesetzten und der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse sowie alle zur Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben mit.
(1a) Wird im Geltungsbereich dieser Verordnung Rohzucker von einem Unternehmen erzeugt und von einem anderen zu Weißzucker verarbeitet, so wird die Abgabe vom Hersteller des Weißzuckers erhoben.
(2) Das zuständige Hauptzollamt setzt die Abgabe durch schriftlichen Bescheid bis zum 20. Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse abgesetzt worden sind, fest; §
157 der
Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt §
122 Abs. 2 der
Abgabenordnung sinngemäß.
(3) Der festgesetzte Abgabebetrag ist am 20. Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse abgesetzt worden sind, fällig.
(4) Für Präferenzzucker, der ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden soll, wird die Abgabe bei der Abfertigung zum oder dem Übergang in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben.