(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach
§ 4 Absatz 1 zu bewerten.
2Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach
§ 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet.
(3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach
§ 5 Absatz 1 zu bewerten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.