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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (HibHerAusbGlV 1994 k.a.Abk.)

V. v. 01.06.1994 BGBl. I S. 1215; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1481
Geltung ab 16.06.1994; FNA: 7110-12 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 30. September 2006 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf entsprechend der
Anlage A zur Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als
Damenschneider/Damenschneiderin
Damenschneider/Damenschneiderin
im Gewerbe Nummer 47
"Damen- und Herrenschneider"
Abschlußprüfung als
Elektroinstallateur/
Elektroinstallateurin
Elektroinstallateur/
Elektroinstallateurin im Gewerbe
Nummer 29 Elektrotechniker
Abschlußprüfung als
Maschinenbaumechaniker/
Maschinenbaumechanikerin
Maschinenbaumechaniker/
Maschinenbaumechanikerin im Gewerbe
Nummer 19 "Feinwerkmechaniker"
Abschlußprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin des
Gewerbes Nummer 38 "Tischler".


 
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HibHerAusbGlV 1994 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HibHerAusbGlV 1994 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HibHerAusbGlV 1994 Übergangsvorschrift
... Gleichstellung nach § 1 für die bis zum 18. August 1998 erteilten Zeugnisse gilt ...