Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (HibHerAusbGlV 1994 k.a.Abk.)

V. v. 01.06.1994 BGBl. I S. 1215; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1481
Geltung ab 16.06.1994; FNA: 7110-12 Handwerk im Allgemeinen
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 Satz 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 30. September 2006 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf entsprechend der
Anlage A zur Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als
Damenschneider/Damenschneiderin
Damenschneider/Damenschneiderin
im Gewerbe Nummer 47
"Damen- und Herrenschneider"
Abschlußprüfung als
Elektroinstallateur/
Elektroinstallateurin
Elektroinstallateur/
Elektroinstallateurin im Gewerbe
Nummer 29 Elektrotechniker
Abschlußprüfung als
Maschinenbaumechaniker/
Maschinenbaumechanikerin
Maschinenbaumechaniker/
Maschinenbaumechanikerin im Gewerbe
Nummer 19 "Feinwerkmechaniker"
Abschlußprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin des
Gewerbes Nummer 38 "Tischler".



§ 2 Übergangsvorschrift



Die Gleichstellung nach § 1 für die bis zum 18. August 1998 erteilten Zeugnisse gilt fort.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.