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Änderung § 6 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Lodde


(Text neue Fassung)

§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 179 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter fischt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 ein
dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt.



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