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Änderung § 9 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker


(Text neue Fassung)

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der dort genannten Arten vornimmt,

2. als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Artikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel
5 Abs. 1 die entsprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge auf den
dort genannten Einrichtungen gewogen wird,

5. entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort genannten Wiegeeinrichtungen einen Wiegeschein mit den dort genannten Angaben nicht ausstellt
oder eine Kopie des Wiegescheins nicht an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt,

6.
entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder nicht in der dort angegebenen Weise führt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen
Fisch anlandet, der nicht anhand eines deutlich lesbaren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder nicht die dort genannten Angaben enthält,

8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig gewogen wird,

9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht
oder nicht richtig führt,

10. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt.

(heute geltende Fassung)