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Änderung § 18 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten


(Text neue Fassung)

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 in einem dort genannten Gebiet Granatbarsch fischt oder

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351 S. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt,

3.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt oder

5.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen Häfen anlandet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9
Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach
Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 die dort genannte Mitteilung an die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

4.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt,

5. als Kapitän
entgegen Artikel 7 Absatz 3 die dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/863 (ABl. L 200 vom 24.6.2020, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

2. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15, 16 oder Artikel 17 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

3. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

4. entgegen Artikel 18 Absatz 2
Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten
in keiner Weise geändert werden, dass die Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder dass die Satellitenanlage nicht entfernt wird,

7. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder beeinträchtigt,

8. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die
dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

10. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

11. entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

12. entgegen Artikel 67 Absatz
2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

13. als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegen lässt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt oder

15. ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a oder e ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2. entgegen Artikel 7 Absatz 1,
2 oder 3 ein Dokument oder eine Zeichnung nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein Hilfsboot oder
eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

5.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

6. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern trägt,

7. entgegen Artikel 11 Absatz
1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät markiert und identifizierbar ist,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder
eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

10.
entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

11.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12. entgegen Artikel 32
Absatz 2 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen
Artikel 32 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuschickt,

14. entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz
1 oder Absatz 5 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Abschluss eines Umladevorgangs macht,

18. entgegen Artikel 34 Absatz
1 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

19.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

20. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

21. entgegen Artikel 39 Absatz
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

22.
entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,

23. entgegen Artikel 47 Absatz
3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

24. entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt meldet,

25. entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,

26.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Anlandung macht,

27. entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung zur Verfügung hält,

28. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

29. entgegen Artikel 80 Absatz 1 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

30. entgegen Artikel 80 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig übermittelt,

31. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

32. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

33.
als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung aufbewahrt,

34. entgegen Artikel 87 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

35. entgegen Artikel 113
Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

36. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b
den Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

37. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

38. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

39. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein Anbordkommen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

40. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

41. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

42. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e auf Sicherheitsrisiken nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Anbordkommen der Inspektoren aufmerksam macht,

43. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einen dort genannten Zugang nicht gewährt oder

44. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein Vonbordgehen nicht ermöglicht.


(heute geltende Fassung)