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Änderung § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


(Text neue Fassung)

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 8 Abs. 5 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4. bis 12. (aufgehoben)

13. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.2.1, Anlandungen in anderen
als bezeichneten Häfen vornimmt,

14.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

15.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1, Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt,

16. ohne Genehmigung nach Artikel 11
oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c, Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt,

17.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

18. (aufgehoben)

19. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2, mehr
als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20a. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12
Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

20b.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16, mit Dredgen oder Schleppnetzen fischt,

20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 22.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,

21. ohne Lizenz nach Artikel 17 Abs.
1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt,

22. entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf
eine dort genannte Art ausübt,

23.
entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24. entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25. entgegen Artikel 44 Abs.
1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26.
entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in
ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29.
entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30. entgegen Artikel 49
nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird,

2.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1, eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt oder

3. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1, eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs.
1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1a. entgegen Artikel 16 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 19 Abs.
2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 24 Abs. 2
ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4.
entgegen Artikel 24 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) verstößt, indem er
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten
zu den dort genannten Zeiten fischt,

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebieten in dem dort genannten Zeitraum fischt,

4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord behält,

5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,

6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mitführt,

7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.2 ein Logbuch
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang mit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord beginnt,

9. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Ausfahrt aus den dort genannten Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. entgegen Artikel 8
in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

11. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit dem Entladen des Fangs beginnt,

12.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet durchfährt,

14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt
oder

15. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten an Bord behält.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006
eine dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän
entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,

8.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

10.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

11. als Kapitän
entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,

15. als Kapitän
entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder

17.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(heute geltende Fassung)