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Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. EG Nr. L 9 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 dort bezeichnete Fischarten, die in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält,

2. (weggefallen)

3. entgegen Artikel 3 Abs. 5 Satz 2 bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte mehr als 5 vom Hundert des Gesamtfanggewichts an untermaßigem Dorsch an Bord behält,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zum Fischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet oder schleppt,

5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 für den Lachsfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet,

6. entgegen Artikel 5 Abs. 3 ein Kiemennetz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet,

7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 3 mit einem Schleppnetz, einer Snurrewade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeichnete Gebiet befischt,

8a. entgegen Artikel 8 Abs. 4 beim Dorschfang nicht zulässige Fanggeräte mitführt oder bei Mitführen solcher Fanggeräte gefangenen Dorsch anlandet,

8b. entgegen Artikel 8b Abs. 1 Satz 1 an jedem Ende des Netztuches die dort angegebenen Radarreflektorbojen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Einsatz des Treibnetzes befestigt,

8c. entgegen Artikel 8b Abs. 2 ein Logbuch nicht oder nicht richtig führt,

9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 während der angegebenen Schonzeiten in den dort genannten Gebieten mit den dort genannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen fängt oder fischt,

10. entgegen Artikel 9 Abs. 2 beim Lachs- oder Meerforellenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus an Bord mitführt,

11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden,

12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende Substanzen benutzt,

13. entgegen Artikel 10 Abs. 3 verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder

14. entgegen Artikel 10 Abs. 4 in den dort bezeichneten Gebieten nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder Stör fängt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 untermaßige Fische umlädt, anlandet, befördert, verarbeitet, haltbar macht, verkauft, einlagert, feilhält, feilbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft.



 

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