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Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (ABl. EU Nr. L 70 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt oder

3. entgegen Artikel 14 Satz 1 Kabeljau gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. EU Nr. L 185 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt oder

3. entgegen Artikel 11 Satz 1 jegliche Menge an nördlichem Seehecht gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt.



 
 

 
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