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Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 15.07.2010

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen Artikel 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen unsortierten, mit Hering vermengten Fang anlandet,

4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,


(Text neue Fassung)

1. bis 4. (aufgehoben)

5. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

7. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde, anlandet oder an Bord behält,

9. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

10. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht anlandet,

11. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

12. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

13. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem der dort genannten Gebiete mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

15. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein dort genanntes Netz ausbringt,

16. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

17. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

18. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

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20. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 14.2, mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,



20. (aufgehoben)

21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4 Satz 1, über die Absicht zur Einfahrt in ein dort genanntes Gebiet eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

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25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nummer 19 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Fischart an Bord behält oder einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder aussetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,



25. (aufgehoben)

26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

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27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nummer 21.1 oder Nummer 21.4, eine dort genannte Fischart in einem dort genannten Gebiet zu einer dort angegebenen Zeit fischt,

28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nummer 21.3 Satz 1, eine dort genannte Fischart nicht an Bord behält oder nicht anlandet,

29. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 22 Satz 1, in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,

30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 23 Buchstabe a
bis c oder Buchstabe d, über Sondermaßnahmen für Meeresschildkröten zuwiderhandelt,



27. bis 30. (aufgehoben)

31. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a oder Buchstabe c, über Sondermaßnahmen für den Rotbarschfang zuwiderhandelt,

32. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

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32a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

32b. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Fanggenehmigung nicht mitführt,

32c. entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

32d. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

33. entgegen Artikel 29 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt,

34. entgegen Artikel 33 Absatz 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35. entgegen Artikel 33 Absatz 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

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35a. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als dem dort genannten Hafen vornimmt,

35b. entgegen Artikel 36 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

35c. ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

36. ohne Genehmigung nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 eine Umladung in einem der dort genannten Häfen vornimmt,

37. entgegen Artikel 59 Absatz 3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

38. entgegen Artikel 59 Absatz 3, 4, 5 oder Absatz 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

39. entgegen Artikel 60 in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Art befischt,

40. entgegen Artikel 61 Absatz 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

41. entgegen Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b in dem dort genannten Gebiet eine dort genannte Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

42. entgegen Artikel 63 Absatz 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

43. entgegen Artikel 63 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft oder

44. entgegen Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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(2) (aufgehoben)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten Gewässern eine dort genannte Art fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1b. entgegen Artikel 18 Fänge von
Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Fanggenehmigung nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt,

6. entgegen Artikel 36 Abs.
1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

7. ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt.




(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, in einem dort genannten Gebiet fischt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1, L 42 vom 17.2.2010, S. 20) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Fang aus Beständen, für die zulässige Fangmengen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 einen mit Hering vermengten Fang unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen mit Sprotte vermengten Fang unsortiert anlandet,

4. entgegen Artikel 7 eine quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht oder nicht vollständig anlandet oder

5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) (ABl. L 345 vom 23.12.2008 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anlandet oder

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

4. bis 15. (aufgehoben)

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder Seezungen in einem Behältnis mit anderen Meerestieren vermischt aufbewahrt,

3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,

4. entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge umlädt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009) (ABl. L 308 vom 19.11.2008 S. 3) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet.