Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15a Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 15.07.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 19. SeefBgVÄndV am 15. Juli 2010 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904

(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) (aufgehoben)

(1a)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

3. entgegen Artikel 24 Absatz 2 ab dem dort genannten Zeitpunkt eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder

5. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.

vorherige Änderung

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet, für ein IUU-Schiff Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem IUUSchiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c als Kapitän eines IUU-Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein IUU-Schiff chartert oder

5. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g den dort genannten Fisch einführt.