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Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 15.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)


Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in einem dort genannten Gebiet während eines dort genannten Zeitraums ausübt,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

4. entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz Fische der dort genannten Art nicht markiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

5. entgegen Artikel 47 Absatz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt,

vorherige Änderung

7. als Kapitän entgegen Artikel 50 Absatz 4 nicht mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nimmt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet,

9. entgegen Artikel 54 Absatz 2 nach dem jeweils genannten Zeitpunkt weitere Langleinen setzt oder

10. als Kapitän entgegen Artikel 54 Absatz 3 das Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt.




7. (aufgehoben)

8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet.