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Änderung § 24 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)


(Text neue Fassung)

§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

3. als Kapitän
entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

4.
entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz Fische der dort genannten Art nicht markiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

5. entgegen Artikel 47 Absatz
2 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt,

7. (aufgehoben)

8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang betreibt,

2. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit ausübt,

3. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

4.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18
Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.