Änderung § 3 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Vermarktung und Transport


(Text neue Fassung)

§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. bis 3. (aufgehoben)

4.
entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 als Transportunternehmer ein Begleitdokument nicht oder nicht richtig beigibt oder

5. entgegen Artikel 13 Abs. 5a oder Artikel 28 Abs. 2a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht richtig erbringt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.

(heute geltende Fassung) 



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