Änderung § 8 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 20. SeefBgVÄndV am 23. Juni 2012 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Durchsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei


(Text neue Fassung)

§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands auf
ein dort genanntes Fischereifahrzeug umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischereierzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt, in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem keine Fangbescheinigung beiliegt,

5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 andere Besatzung an Bord nimmt,

11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischereifahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führt, einführt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahrzeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlandes führt,

14. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,

15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperierendes Drittland ausführt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder

17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr verwendet.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed