Änderung § 12 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 23.05.2006 BGBl. I 1246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. EG Nr. L 9 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 dort bezeichnete Fischarten, die in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält,

2. (weggefallen)

3. entgegen Artikel 3 Abs. 5 Satz 2 bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte mehr als 5 vom Hundert des Gesamtfanggewichts an untermaßigem Dorsch an Bord behält,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zum Fischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet oder schleppt,

5.
entgegen Artikel 5 Abs. 2 für den Lachsfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet,

6.
entgegen Artikel 5 Abs. 3 ein Kiemennetz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet,

7.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,

8. entgegen
Artikel 8 Abs. 3 mit einem Schleppnetz, einer Snurrewade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeichnete Gebiet befischt,

8a.
entgegen Artikel 8 Abs. 4 beim Dorschfang nicht zulässige Fanggeräte mitführt oder bei Mitführen solcher Fanggeräte gefangenen Dorsch anlandet,

8b.
entgegen Artikel 8b Abs. 1 Satz 1 an jedem Ende des Netztuches die dort angegebenen Radarreflektorbojen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Einsatz des Treibnetzes befestigt,

8c.
entgegen Artikel 8b Abs. 2 ein Logbuch nicht oder nicht richtig führt,

9.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 während der angegebenen Schonzeiten in den dort genannten Gebieten mit den dort genannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen fängt oder fischt,

10.
entgegen Artikel 9 Abs. 2 beim Lachs- oder Meerforellenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus an Bord mitführt,

11.
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden,

12.
entgegen Artikel 10 Abs. 2 zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende Substanzen benutzt,

13.
entgegen Artikel 10 Abs. 3 verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder

14.
entgegen Artikel 10 Abs. 4 in den dort bezeichneten Gebieten nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder Stör fängt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 untermaßige Fische umlädt, anlandet, befördert, verarbeitet, haltbar macht, verkauft, einlagert, feilhält, feilbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Maschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des
dort genannten Geräts lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet,

3. entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

4. entgegen Artikel 3 Abs. 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

5. entgegen Artikel
5 Abs. 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

6. entgegen Artikel 6
ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

7.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes Netz mit einer größeren als der dort angegebenen Gesamtlänge verwendet,

8.
entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes Netz länger als dort angegeben stellt,

9.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10. ohne Genehmigung nach
Artikel 9 Abs. 2 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

11.
entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

12.
entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte Genehmigung an Bord nicht mitführt,

13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet
oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,

15.
entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht oder nicht in der dort genannten Weise verstaut,

16.
entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

17.
entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

18. entgegen Artikel 16 in
dem dort genannten Gebiet mit aktivem Fanggerät fischt,

19.
entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerforelle an Bord behält,

20.
entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord behält,

21.
entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten Fang in anderen als den dort genannten Häfen oder Anlandestellen anlandet,

22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt
oder

23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom
oder Geschossen fischt oder

2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 lebende aquatische Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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