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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 2 - Korbmacher-Ausbildungsverordnung (KorbmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1532; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Korbmacher/Korbmacherin wird staatlich anerkannt.

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Zitierungen von § 2 KorbmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KorbmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KorbmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KorbmAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...