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§ 4 - Korbmacher-Ausbildungsverordnung (KorbmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1532; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Bedienen und Warten von Geräten und Maschinen,

7.
Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,

8.
Zubereiten der Werkstoffe,

9.
Herstellen von Korbgeflechten,

10.
Herstellen von Bodengeflechten,

11.
Herstellen von Randabschlüssen,

12.
Herstellen von Stuhl- und Rahmengeflechten,

13.
Ausführen von Rohrbiegearbeiten,

14.
Herstellen von Wicklungen,

15.
Herstellen von Verbänden und Befestigungen,

16.
Herstellen von einfachen Korbgestellen,

17.
Behandeln von Oberflächen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:

Herstellen von Körben, Truhen und Baugeflechten;

2.
in der Fachrichtung Korbmöbelbau:

Anfertigen von Korb- und Rattanmöbeln.



 

Zitierungen von § 4 KorbmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KorbmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KorbmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KorbmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...