1Vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den Angaben, die durch die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
(EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Angaben angegeben sind:
- 1.
- die Worte "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels,
- 2.
- der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage,
- 3.
- die Worte "nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" oder ein gleichsinniger Hinweis,
- 4.
- eine Angabe zur Feststellung der Partie.
2Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
Artikel 1 2. TLMVÄndV ... 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Wortlaut wird die Angabe „im ... dass die Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder 2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...