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Änderung § 4 TLMV vom 01.12.2006

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§ 4 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 4 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verpackung


(Text alte Fassung)

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.

(Text neue Fassung)

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.