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Synopse aller Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz am 26.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. August 2009 durch Artikel 5 des EGEnLAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


(1) Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage. Als ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist.

(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.

(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage.

(4) KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage. Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom.

(5) Nettostromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.

(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird.

(7) Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.

(8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden können.

(9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.

(10) Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die den Strom in eines der in Absatz 9 genannten Netze einspeisen oder für die Eigenversorgung bereitstellen. Die Betreibereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers. Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben wird.

(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.

(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde.

(13) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist.

(14) Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Dritte über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärmenetz voraus.

(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind.

(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(17) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist.

§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:



(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:

1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

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3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3.



3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.

(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.

(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.



§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung


(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2006.

(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2009.

(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von 1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und 2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2009 und 2010.

(4) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von sechs Betriebsjahren, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden.

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(5) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde.



(5) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Abweichend von Satz 2 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen nach Satz 2 und 3 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde.

(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem 1. Januar 2009, sowie Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016, in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(7) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(8) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden.

(9) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze nach § 7a nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbetreiber melden der zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung notwendigen Daten bis zum 30. April des Folgejahres. Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, von den Absätzen 1 bis 8 abweichende Festlegungen zur Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.



§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen


(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag nach Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber 5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.

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(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen und deren Verbindung zum Verbraucherabgang. Investitionskostenminderungen und Zahlungen Dritter müssen abgesetzt werden.

(3) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.



(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Investitionskostenminderungen und Zahlungen Dritter müssen abgesetzt werden.

(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.

(4)
Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.

§ 11 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.