Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 Wassersicherstellungsgesetz vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 251 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des WasSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall


(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-, Stau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen,

2. die Lieferung und Verwendung von Wasser,

3. die Benutzung der Gewässer

(Text alte Fassung)

im Verteidigungsfall. 2 Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister des Innern übertragen.

(2) Die Bundesregierung und der Bundesminister des Innern können die ihnen nach Absatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.

(3) 1 Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, soweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. 2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers des Innern sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

(Text neue Fassung)

im Verteidigungsfall. 2 Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übertragen.

(2) Die Bundesregierung und der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat können die ihnen nach Absatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.

(3) 1 Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, soweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. 2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

(4) Rechtsverordnungen der Landesregierungen und der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.



 

Anzeige