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Änderung § 16 Wassersicherstellungsgesetz vom 27.06.2020

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Ausführung des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bundesminister des Innern übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(Text neue Fassung)

(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(3) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.