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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 5 - Straffreiheitsgesetz 1970 (StrFrhG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 22.05.1970; FNA: 450-12-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 5 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen



(1) Sind durch eine und dieselbe Handlung Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Gesetzesverletzungen begangen, so erstreckt sich auf die anderen die Straffreiheit nicht.

(2) Ist eine rechtskräftig verhängte Strafe dem Gesetz entnommen, für dessen Verletzung Straffreiheit gewährt wird, so wird die auf die anderen Gesetzesverletzungen entfallende Strafe festgesetzt. Ist die Strafe dem anderen Gesetz entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, auf eine höhere Strafe erkannt hat.

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Zitierungen von § 5 Straffreiheitsgesetz 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StrFrhG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StrFrhG 1970 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen
... auf Antrag auch über Festsetzung und Ermäßigung der Strafe nach den §§ 5 und 6. (3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462 und 462a der ...
§ 10 StrFrhG 1970 Ordnungswidrigkeiten
... §§ 1 und 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 bis 5 , 8, 9 Abs. 1 und 4 gelten bei Ordnungswidrigkeiten ...