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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Straffreiheitsgesetz 1970 (StrFrhG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 22.05.1970; FNA: 450-12-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 4 Weitere Erstreckung der Straffreiheit



(1) Die Straffreiheit erstreckt sich auf Nebenstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf Untersagung der Berufsausübung, gesetzliche Nebenfolgen sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war. Sie erstreckt sich auch auf die Schuldfeststellung unter Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe sowie auf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf andere Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie auf Einziehung und Unbrauchbarmachung. Sie können im selbständigen Verfahren angeordnet werden. Sind Maßregeln der Sicherung und Besserung zu verhängen, so gilt § 429b Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung sinngemäß; in den anderen Fällen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Sechsten Buches der Strafprozeßordnung.

(3) Wegen der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen kann das Verfahren weitergeführt werden; das Gericht kann durch Beschluß entscheiden, wenn dies in einem selbständigen Verfahren zulässig wäre.

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Zitierungen von § 4 Straffreiheitsgesetz 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrFrhG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StrFrhG 1970 Ordnungswidrigkeiten
... §§ 1 und 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 bis 5, 8, 9 Abs. 1 und 4 gelten bei Ordnungswidrigkeiten ...