(1) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu erwartenden Einzelstrafe an.
(2) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen des §
31 Abs. 1 und 2 des
Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.