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§ 1 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 1 Grundregel



(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Wasserfahrzeugen (Binnen- und Seeschiffen - einschließlich Fähren - sowie schwimmender Geräte), schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen sowie das Verfahren für die technische Zulassung dieser Wasserfahrzeuge zum Verkehr.

(2) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt oder zuläßt, müssen - unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 82/714/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1) - Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung eines Schiffes, eines schwimmenden Gerätes, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers den Anforderungen der Kapitel 3 bis 12 und 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773) - einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest in ihrer am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder den Anforderungen der Kapitel 3 bis 18 und 20 bis 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3822) - in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Bestimmungen der hierzu zu erlassenden Rechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest entsprechen. Soweit weitere Vorschriften dieser Verordnung auf Kapitel oder einzelne Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung verweisen, bezieht sich diese Verweisung auf die Fassung vom 26. März 1976.

(3) Soweit bei Anwendung des Absatzes 2 § 7.02 Nr. 1, § 8.04 Nr. 5, § 10.04 Nr. 2 Satz 2 und § 10.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf Vorschriften der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 - Anlageband) - verweist, sind an deren Stelle in ihrer jeweils geltenden Fassung die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 - Anlageband) -, der Moselschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 - Anlageband) -, der Donauschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBl. I S. 297 - Anlageband) - oder der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit diese Verordnung in den §§ 26, 29 und 66 auf DIN-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Zu beziehen sind sie durch DIN - Deutsches Institut für Normung, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.



 

Zitierungen von § 1 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 BinSchUO Sondervorschriften für die Donau
... die folgende Regelung: 1. Soweit die Anforderungen des § 1 und der Kapitel 3 und 8 bis 12 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung schärfer sind als nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... von" die Wörter „und Verkehr mit" eingefügt. 2. In § 1 Abs. 7 wird die Angabe „im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der ...