(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- ein Fahrgastschiff
ein Schiff mit Antriebsmaschine, das zur gewerbsmäßigen oder gelegentlichen Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt verwendet wird,
- 2.
- eine Fähre
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient,
- 3.
- ein Sportfahrzeug
ein Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird,
- 4.
- eine Barkasse
ein zur Beförderung von Personen oder zum Schleppen gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge ohne durchlaufendes festes Deck,
- 5.
- eine Spül- und Klappschute
ein Schiff, das mit seitlichen Luftkästen versehen ist und zur Beförderung von Füllgut mit veränderlichem Wasseranteil verwendet wird,
- 6.
- eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung
ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr, und zwar als Schiffsattest, vorläufiges Schiffsattest, Schiffszeugnis (dieses erteilt als Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder in Verbindung mit dem Schiffsattest als zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe), Fährzeugnis oder als andere (§
5 Abs. 5, §
6 Abs. 5 Satz 3, §
7) oder weitergeltende (§
125) Fahrtauglichkeitsbescheinigung,
- 7.
- eine Zone
ein nach der kennzeichnenden Wellenhöhe und dem hiervon abhängigen Gefährlichkeitsgrad abgegrenzter räumlicher Bereich; dieser umfaßt die in den Anlagen 1 bis 3 jeweils aufgeführten Wasserstraßen,
- 8.
- ein Restfreibord
ein bei der Krängung des Wasserfahrzeugs vorhandener senkrechter Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand,
- 9.
- ein Restsicherheitsabstand
ein bei der Krängung des Wasserfahrzeugs vorhandener senkrechter Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Wasserfahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird,
- 10.
- ein Maschinenraum
ein Raum, in dem Antriebsmaschinen oder Hilfsmaschinen aufgestellt sind,
- 11.
- eine Wohnung
ein Raum, der für die Unterbringung der gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmt ist; hierzu gehört auch ein Raum für die Küche, mit Waschanlage oder mit Toilette, außerdem eine Diele oder ein Flur.
(2) Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen zu den Anforderungen auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, zu den frei fahrenden und zu den seilgebundenen Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§
24,
72,
83 oder
113.
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371