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§ 4 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 4 Technische Zulassungspflicht



(1) Ein Wasserfahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muß auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schiffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das Wasser- und Schiffahrtsamt eine technische Zulassung zum Verkehr für erforderlich hält.

(2) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder Ausrüster sie gleichwohl beantragen. Sie wird erteilt, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt ist.



 

Zitierungen von § 4 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a BinSchUO Sportfahrzeuge
... Unbeschadet des § 4 darf mit einem Sportfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung über das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
§ 7 DonauSchPV Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
... vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: "a) ein auf Grund der ...